§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 45 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.02.2023 – 16 U 2/18
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 4 K 1074/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.02.2020 – 16 U 2/18
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 69
- BFH, 07.09.2011 – II R 68/09(Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung - Unterschiede zum amtlichen Umlegungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG)Zitiert von 7
- BVerfG, 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97Baulandumlegung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des EigentumsZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 7/21Zitiert von 2
- BFH, 11.12.2024 – II R 14/22Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
- BFH, 15.05.2024 – II R 4/22Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im UmlegungsverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.