§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 17.02.2015 – 2 Bf 215/13.ZZitiert von 1
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- BVerwG, 25.10.2016 – 5 P 7/15Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der DienststelleZitiert von 5
- BVerwG, 25.10.2016 – 5 P 8/15Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der DienststelleZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 – 8 S 499/18Zitiert von 9
- KG, 08.11.2016 – 1 W 493/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.11.2019 – 5 B 18/19Ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei nicht gekennzeichneter Übernahme der Ausführungen eines DrittenZitiert von 13
- BVerwG, 15.11.2019 – 5 B 19/19
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2019 – 1 LZ 725/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/236#abs-1 (1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/236#abs-2 (2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.