§ 85 Enteignungszweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/85#abs-1 (1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/85#abs-2 (2) Unberührt bleiben
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 85 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 6/11Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten FlächenZitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 6.11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 7.11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 7/11Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen; städtebauliches Planungsinstrument determiniert die Wahl der städtebaulichen Enteignungsgrundlage
- BVerfG, 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einem sich nur als mittelbare Folge der Unternehmertätigkeit ergebenden Nutzen für das Allgemeinwohl; Anforderungen an ein eine solche Enteignung zulassendes Gesetz (Boxberg-Urteil)Zitiert von 50
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 102 U 1/09
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.03.2026 – 2 D 191/23.NE
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen NutzungsrechtenZitiert von 1
- VGH Bayern, 21.11.2025 – 8 CS 25.1400
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 85 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.