§ 85 Enteignungszweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
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Nach Gewicht
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 6/11Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten FlächenZitiert von 4
- BVerwG, 20.12.2012 – 4 C 7/11Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen; städtebauliches Planungsinstrument determiniert die Wahl der städtebaulichen EnteignungsgrundlageZitiert von 2
- BVerfG, 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einem sich nur als mittelbare Folge der Unternehmertätigkeit ergebenden Nutzen für das Allgemeinwohl; Anforderungen an ein eine solche Enteignung zulassendes Gesetz (Boxberg-Urteil)Zitiert von 29
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 102 U 1/09
- BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 1367/88Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 – 1 A 10677/15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.03.2026 – 2 D 191/23.NE
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten
- VGH Bayern, 21.11.2025 – 8 CS 25.1400
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/85#abs-1 (1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/85#abs-2 (2) Unberührt bleiben
1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.