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§ 45 BZRG — Tilgung nach Fristablauf

Bundeszentralregistergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.