Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 29 Erledigung
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 30.10.2015 – 14 A 2603/14Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/29#abs-1 (1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/29#abs-2 (2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.