Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 29 Erledigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/29#abs-1 (1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/29#abs-2 (2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.

§ 28 § 30