§ 37 Begriff und Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/37#abs-1 (1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/37#abs-2 (2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
Änderungsverlauf
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2010 I S. 1050
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.