Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 38 Anerkennung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/38#abs-1 (1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2.
sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
3.
ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a)
ihre Aufgabe;
b)
die Finanzierung der Aufgabe;
4.
sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/38#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/38#abs-3 (3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 37 § 39