§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/36#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/36#abs-2 (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.