§ 2 Wald
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
-
31.07.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2010 I S. 1050
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.