§ 3 Waldeigentumsarten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/3#abs-1 (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/3#abs-2 (2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/3#abs-3 (3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 BWaldG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 – OVG 2 B 25.10Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
- BGH, 12.06.2018 – KVR 38/17Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen einer die Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusageentscheidung berechtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt - Holzvermarktung Baden-Württemberg
- VGH Hessen, 13.02.2023 – 9 B 1883/22.TZitiert von 1
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