§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 42 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
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