§ 43 Nachwahl
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/43#abs-1 (1) Eine Nachwahl findet statt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/43#abs-2 (2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/43#abs-3 (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/43#abs-4 (4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.