§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Stand: 25.06.2023
Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25Erfolglose Anträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die auf die Korrektur von Auszählungsfehlern vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses gerichtet sind - mangelnde Darlegung der AntragsbefugnisZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 41 geändert, Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
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