§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
Stand: 15.03.2024
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- BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35#abs-1 (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35#abs-2 (2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35#abs-4 (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.