§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.03.2024 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. I Nr. 91)
BGBl. 2024 I Nr. 91
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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21.05.1999 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I 1023)
BGBl. 1999 I S. 1023
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