§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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07.03.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. I Nr. 91)
BGBl. 2024 I Nr. 91
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