§ 14 Ausübung des Wahlrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.