Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 14 Ausübung des Wahlrechts

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl

teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 13 § 15