§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Änderungsverlauf
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13.02.2020 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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