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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12479 · S. 18

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesversorgungs-

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesversorgungs-
teilungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2)
Anwartschaften und Ansprüche aus der Beamtenversorgung
unterliegen bei einem Versorgungsausgleich der internen Tei-
lung nach § 10 VersAusglG. Die Ansprüche der ausgleichs-
berechtigen Person richten sich gegen den jeweiligen Versor-
gungsträger. Dies gilt nach der neu eingefügten Nummer 4
auch, wenn die ausgleichspflichtige Person mit Anspruch auf
Altersgeld aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die veraltete Bezeichnung wird durch eine zeitgemäße Be-
zeichnung ersetzt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 – neu – und 4 – neu)
Das Altersgeld unterliegt der Dynamisierung. Deswegen ist
sowohl der vom Familiengericht festgesetzte Betrag des
übertragenen Anrechts als auch die Kürzung des Anrechts
der ausgleichspflichtigen Person fortlaufend anzupassen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.646–80.529 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP