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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12479 · S. 18
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesversorgungs-
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesversorgungs- teilungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2) Anwartschaften und Ansprüche aus der Beamtenversorgung unterliegen bei einem Versorgungsausgleich der internen Tei- lung nach § 10 VersAusglG. Die Ansprüche der ausgleichs- berechtigen Person richten sich gegen den jeweiligen Versor- gungsträger. Dies gilt nach der neu eingefügten Nummer 4 auch, wenn die ausgleichspflichtige Person mit Anspruch auf Altersgeld aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Die veraltete Bezeichnung wird durch eine zeitgemäße Be- zeichnung ersetzt. Zu Buchstabe b (Absatz 3 – neu – und 4 – neu) Das Altersgeld unterliegt der Dynamisierung. Deswegen ist sowohl der vom Familiengericht festgesetzte Betrag des übertragenen Anrechts als auch die Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person fortlaufend anzupassen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.646–80.529 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP