Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 26a Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
Stand: 06.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/26a#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 und des § 21. Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/26a#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2.