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§ 26a BVerfSchG — Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

Bundesverfassungsschutzgesetz

Stand: 06.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 und des § 21. Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2.