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Artikel 2 · BT-Drs. 17/3802 · S. 26
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs- gerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Die allgemeinen Vorschriften des GVG über die Entschädi- gung wegen überlanger Verfahren sind auf die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Für dieses gelten vielmehr spezielle Regelungen. Sie werden als neuer IV. Teil in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein- gefügt. Zu Nummer 2 Der Rechtsschutz wegen überlanger Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird in den neuen §§ 97a bis 97e geregelt. Zu § 97a Zu Absatz 1 Die Verpflichtung, in einem anhängigen Verfahren inner- halb angemessener Frist zu entscheiden, gilt nicht nur für die Instanzgerichte, sondern grundsätzlich auch für das Bundesverfassungsgericht. Absatz 1 begründet deshalb in Satz 1 – parallel zum neuen § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG – für natürliche und juristische Personen einen Entschädi- gungsanspruch gegen den Staat wegen überlanger Dauer ei- nes Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 unangemessen lang ist, ist nicht möglich. Maß- geblich sind nach Satz 2 die Umstände des Einzelfalles un- ter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergeben: Bei der Bestimmung der relevanten Umstände des Einzel- falles ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesver- fassungsgericht und der EGMR im Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben. Um die besondere Perspektive der Angemessen- heitsprüfung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu ver- deutlichen und klarzustellen, dass die in § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG aufgezählten Beispiele maßgeblicher Kriterien sich in diesem Kontext anders darstellen und zu gewichten sein können, sieht Satz 2
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.241 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.734–123.975 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP