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Artikel 2 · BT-Drs. 17/3802 · S. 26

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die allgemeinen Vorschriften des GVG über die Entschädi-
gung wegen überlanger Verfahren sind auf die Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Für
dieses gelten vielmehr spezielle Regelungen. Sie werden als
neuer IV. Teil in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein-
gefügt.
Zu Nummer 2
Der Rechtsschutz wegen überlanger Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht wird in den neuen §§ 97a bis 97e
geregelt.
Zu § 97a
Zu Absatz 1
Die Verpflichtung, in einem anhängigen Verfahren inner-
halb angemessener Frist zu entscheiden, gilt nicht nur für
die Instanzgerichte, sondern grundsätzlich auch für das
Bundesverfassungsgericht. Absatz 1 begründet deshalb in
Satz 1 – parallel zum neuen § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG –
für natürliche und juristische Personen einen Entschädi-
gungsanspruch gegen den Staat wegen überlanger Dauer ei-
nes Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren im Sinne des
Absatzes 1 unangemessen lang ist, ist nicht möglich. Maß-
geblich sind nach Satz 2 die Umstände des Einzelfalles un-
ter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den
Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts
ergeben:
Bei der Bestimmung der relevanten Umstände des Einzel-
falles ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesver-
fassungsgericht und der EGMR im Zusammenhang mit der
Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt
haben. Um die besondere Perspektive der Angemessen-
heitsprüfung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu ver-
deutlichen und klarzustellen, dass die in § 198 Absatz 1
Satz 2 GVG aufgezählten Beispiele maßgeblicher Kriterien
sich in diesem Kontext anders darstellen und zu gewichten
sein können, sieht Satz 2

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.241 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.734–123.975 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….

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