Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2026
BVerfG Beschluss vom 30.07.2026 – 2 BvC 10/26
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001026
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-30/2-bvc-10-26#rd_1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-30/2-bvc-10-26#rd_2
Der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass sie zu einer Förderung des Verfahrens führen könnte (§ 48 Abs. 2 BVerfGG).
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-30/2-bvc-10-26#rd_3
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.