Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 35a
Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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