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Artikel 4 · BT-Drs. 19/4671 · S. 74
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Bislang regelte § 35a BVerfGG die Geltung der Vorschriften „des Bundesdatenschutzgesetzes“. Für die Zuläs- sigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten seit dem 25. Mai 2018 die Vorschriften der Daten- schutz-Grundverordnung unmittelbar in der gesamten Europäischen Union (Artikel 288 Absatz 2 AEUV). Dane- ben gelten weiterhin die ergänzenden nationalen allgemeinen Datenschutzvorschriften, in Deutschland also das BDSG (2018). Dem trägt die Erweiterung der Bezugnahme auf „die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor- schriften“ Rechnung. Wie bislang stellt § 35a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Entwurfsfassung (BVerfGG-E) damit klar, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesverfas- sungsgericht die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts gelten, soweit die nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 35b BVerfGG betrifft die Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht an Außenstehende und damit eine Übermittlung der in den Akten befindlichen Informationen für verfahrensfremde Zwecke (Bundestagsdrucksache 13/7673, S. 10). In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Verweisungen auf das BDSG angepasst. Weil die bislang in Bezug genommenen Regelungen der Voraussetzung einer Zweckänderung in § 14 Absatz 2 Nummer 4, 6 bis 8 BDSG a. F. sich künftig – in zum Teil erweiterter Form – in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 BDSG (2018) befinden, wird Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/4671 die Verweisung entsprechend umgestellt. Die bisherige Verweisung auf § 14 Absatz 2 Nummer 9 BDSG a. F. betrifft die Übermittlung zu wissenschaftlichen Zwecken. Da § 14
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.061 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.872–265.933 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP