Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund169 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/19#abs-1 (1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/19#abs-2 (2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/19#abs-3 (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/19#abs-4 (4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 18 § 20