Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 100
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 53/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 116/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 117/25.AKZitiert von 2
- BPatG, 12.06.2024 – 29 W (pat) 69/22Markenbeschwerdesache – „KOSAPRO“ (Wortmarke)/„KOSAPRO“ (Benutzungsmarke, Widerspruchsmarke) – keine ausreichende Darlegung der Verkehrsgeltung des Widerspruchszeichens – keine Prüfung der bösgläubigen Markenanmeldung im Widerspruchsverfahren
- VG Sigmaringen, 22.10.2008 – 1 K 1225/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/100#abs-1 (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er sein Amts wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/100#abs-2 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden aus dem Übergangsgeld berechnet.