Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 98
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 23.06.2016 – 1 BvR 1806/14Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumnis bei Faxversand ohne hinreichenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten - Ablehnung des WiedereinsetzungsantragsZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/98#abs-1 (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/98#abs-2 (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/98#abs-3 (3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/98#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/98#abs-5 (5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/98#abs-6 (6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.