Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGAmtsGehG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2138)
BGBl. 2002 I S. 2138
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21.12.1970 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I 1765)
BGBl. 1970 I S. 1765
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