Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 1765
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Teill
1970 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1970
Tag Inhalt
21. 12. 70 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Bundcsgl,sclzbl. III 1104-1, 931-1, 900-1, 1104-3
21. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 ............................... .
Bundcs11cselzbl. III 612-14
21. 12. 70 Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites
Krankenversicherungsänderungsgesetz - 2. KVÄG) .................................. .
Bundcsgl!Sl!lzbl. III B20-l, 822-1, 611-1
21. 12. 70 Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG) ............................ , .. , .......... .
Bundesgcselzhl. III 8251-1, 8251-2, 8232-4, 821-2
21. 12. 70 Zehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes ................................... .
Bundesgcsctzbl. lII 51-1
18. 12. 70 Verordnung über eine a llgerneine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farb-
anstrichs für Taxen ................................................................. .
20. 12. 70 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1971 .... .
20. 12. 70 Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Werkverkehr ........... , ...... .
21. 12. 70 Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken mit Ausnahme von Musiknoten
und Musiktonträgern an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung) .............. .
21. 12. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibung~.;pflichtige Arzneimittel ........................................... .
21. 12. 70 Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1971)
21. 12. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung
Bundcsgeselzhl. III 7141-2-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Buncfosanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Vom 21. Dezember 1970
1765
Z1997A
Nr.116
Seite
1765
1769
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1779
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1796
Der Bundestag hdt das fol~Jcndc Gesetz beschlos- des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen
sen: nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem
obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen
Artikel 1 sind."
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt 3. § 4 erhält folgende Fassung:
geändert durch § 28 des Vereinsgesetzes vom
5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), wird wie
(1) Die Amtszeit der
folgt geändert:
,,§ 4
Richter dauert zwölf
Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine anschließende oder spätere Wieder-
,, (2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts wahl der Richter ist ausgeschlossen.
ist Karlsruhe." (3) Altersgrenze ist
das Ende des Monats, in
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange- dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
fügt: (4) Nach Ablauf der
,, (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der ter ihre Amtsgeschäfte
Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen Nachfolgers fort."
Amtszeit führen die Rich-
bis zur Ernennung des

1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, ( 1) Die Richter jedes Senats werden je zur
Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat ge-
wählt. Von den aus der Zahl der Richter an den
obersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufen-
den Richtern werden einer von dem einen, zwei
von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen
Richtern drei von dem einen, zwei von dem
anderen Wahlorgan in die Senate gewählt."
5. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Zeit zu
berufenden".
6. In § 5 Abs. 3 entfallen die Worte „für den Rest
seiner Amtszeit".
7. § 6 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Scheidet ein Wahlmann aus oder ist er ver-
hindert, so wird er durch den nächsten auf der
gleichen Liste Vorgeschlagenen ersetzt."
8. In § 13 wird nach Nummer 8 folgende Num-
mer 8 a eingefügt:
„8 a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93
Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grundgesetzes)".
9. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Mei-
nung zu einer Rechtsfrage, die für das Ver-
fahren bedeutsam sein kann."
10. § 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Unzulässige oder offensichtlich unbegründete
Anträge können durch einstimmigen Beschluß
des Gerichts verworfen werden."
11. § 30 Abs. 2 wird Absatz 3; als Absatz 2 wird
folgende Bestimmung ei~gefügt:
,, (2) Ein Richter kann seine in der Beratung
vertretene abweichende Meinung zu der Ent-
scheidung oder zu deren Begründung in einem
Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist
der Entscheidung anzuschließen. Die Senate kön-
nen in ihren Entscheidungen das Stimmen.ver-
hältnis mitteilen. Das Nähere regelt eine Ver-
fahrensordnung, die das Plenum des Bundes-
verfassungsgerichts beschließt."
12. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In den Fällen des§ 13 Nr.6, 11, 12 und
14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fäl-
len des § 13 Nr. 8 a, wenn das Bundesverfas-
sungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundge-
setz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig
erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundge-
gesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar
oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird,
ist die Entscheidungsformel durch den Bundes-
minister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu ver-
öffentlichen. Entsprechendes gilt für die Ent-
scheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12
und 14."
13. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann
die einstweilige Anordnung bei besonderer
Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens
drei Richter anwesend sind und der Beschluß
einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem
Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat
bestätigt, so tritt sie drei· Monate nach ihrem
Erlaß außer Kraft."
14. Nach § 34 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
,, (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde
als begründet, so sind dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise
zu erstatten."
15. § 34 Abs. 4 wird Absatz 5 und erhält folgende
Fassung:
,, (5) Wird die Annahme einer Verfassungs-
beschwerde nach § 93 a Abs. 3 abgelehnt oder
eine Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des
Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder
unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bun-
desverfassungsgericht dem Beschwerdeführer
eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis zu 1 000
Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung
der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt."
16. In § 78 Satz 1 werden die Worte „stellt es in
seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest" ersetzt
durch die Worte „erklärt es das Gesetz für nich-
tig".
17. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das
auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar
oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder
auf der Auslegung einer Norm beruht, die
vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar
mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-
schriften der Strafprozeßordnung zulässig."
18. In § 82 Abs. 4 werden die Worte „obere Bun-
desgerichte" ersetzt durch die Worte „oberste
Gerichtshöfe des Bundes".
19. Im Teil III des Gesetzes wird die Uberschrift
vor § 90 wie folgt neu gefaßt:
„Fünfzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a".
20. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Jedermann kann mit der Behauptung,
durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20
Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des
Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu
sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-
verfassungsgericht erheben."
21. § 93 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen
Beschluß die Annahme der Verfassungsbe-

Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970 1767
schwerde ablehnen, wenn sie unzulässig ist
oder aus anderen Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat."
22. § 94 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten
Verfassungsorgane können dem Verfahren bei-
treten. Das Bundesverfassungsgericht kann von
mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr
keine weitere Förderung des Verfahrens zu er-
warten ist und die zur Äußerung berechtigten
Verfassungsorgane, die dem Verfahren beige-
treten sind, auf mündliche Verhandlung verzich-
ten."
23. § 98 erhält folgende Fassung:
,,§ 98
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4)
in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
ist in den Ruhestand zu versetzen
1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähig-
keit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet
und sein Amt als Richter des Bundesverfas-
sungsgerichts wenigstens sechs Jahre beklei-
det hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhe-
gehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem
Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden
haben; entsprechendes gilt für die Hinterblie-
benenversorgung.
(4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend."
24. § 99 entfällt.
25. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und § 102 Abs. 1 wird die
Verweisung auf ,,§ 99" jeweils durch ,,§ 98" er-
setzt.
26. § 100 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
11 (1) Endet das Amt eines Richters des Bundes-
verfassungsgerichts nach § 12, so erhält er,
wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre be-
kleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein
Ubergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach
Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts."
27. § 100 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Rich-
ters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit
seines Todes Ubergangsgeld bezog, erhalten
Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer
des Ubergangsgeldes Witwen- und Waisengeld;
Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden
aus dem Ubergangsgeld berechnet."
28. § 101 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts
gewählter Beamter oder Richter scheidet vor-
behaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen
Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem
bisherigen Amt aus."
29. § 102 erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Bezieht ein früherer Richter des Bundes-
verfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeri tenbe-
züge oder Ruhegehalt aus einem vor oder wäh-
rend seiner Amtszeit als Bundesverfassungs-
richter begründeten Dienstverhältnis als Hoch-
schullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen
das Ruhegeld oder das Ubergangsgeld aus dem
Richteramt insoweit, als sie zusammen das um
den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien
Betrag erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben
den Emeritenbezügen oder dem Ruhegehalt aus
dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer wer-
den das Ruhegehalt oder das Ubergangsgeld
aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhe-
gehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung
der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und
des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs-
freien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt."
30. § 102 Abs. 3 wird Absatz 4 und erhält folgende
Fassung:
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für die Hinterbliebenen."
31. § 103 erhält folgende Fassung:
11§ 103
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes
bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundes-
verfassungsgerichts die für Bundesrichter gel-
tenden versorgungsrechtlichen Vorschriften An-
wendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die
Wahrnehmung des Amts des Richters des Bun-
desverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten
im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
beamtengesetzes. Die versorgungsrechtlichen
Entscheidungen trifft der Präsident des Bundes-
verfassungsgerichts."
32. § 105 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen
Richter des Bundesverfassungsgerichts in
den Ruhestand zu versetzen;".
Artikel 2
§ 1
Nach § 1 c des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt
geändert durch Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 365), wird folgender § 1 d ein-
gefügt:

1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
,,§ 1 d
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
haben das Recht auf freie Benutzung aller Ver-
kehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost."
§ 2
§ 47 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955}, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 6. März 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 191}, erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bun-
desverfassungsgerichts entsprechend. 11
§ 3
§ 30 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676}, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 26. Dezember 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1883), erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundes-
verfassungsgerichts entsprechend."
Artikel 3
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt
befindlichen Richter gilt folg~ndes:
1. Die Amtszeit der aus der Zahl der Richter an den
obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählten
Richter bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
2. Die übrigen Richter bleiben bis zum Ende ihrer
laufenden Amtszeit im Amt. Sie können vor-
behaltlich der Regelung über die Altersgrenze
für eine anschließende Amtszeit von zwölf Jah-
ren wiedergewählt werden.
Artikel 4
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht in der nunmehr geltenden Fassung mit
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 5
Das Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungs-
gerichts vom 4. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 288)
wird aufgehoben.
Artikel 6
Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt
oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-
richts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstimmung
mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses
Gesetz auch auf Berlin Anwendung.
Artikel 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 1765. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3c697dc6991bd433….