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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 1765

BGBl. 1970 I S. 1765 · 18.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1970, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
                                                                          Teill
  1970                   Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1970
    Tag                                                                     Inhalt
 21. 12. 70    Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
                   Bundcsgl,sclzbl. III 1104-1, 931-1, 900-1, 1104-3
 21. 12. 70    Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 ............................... .
                   Bundcs11cselzbl. III 612-14
 21. 12. 70    Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites
               Krankenversicherungsänderungsgesetz - 2. KVÄG) .................................. .
                   Bundcsgl!Sl!lzbl. III B20-l, 822-1, 611-1
  21. 12. 70   Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
               (Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG) ............................ , .. , .......... .
                   Bundesgcselzhl. III 8251-1, 8251-2, 8232-4, 821-2
 21. 12. 70    Zehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes ................................... .
                   Bundesgcsctzbl. lII 51-1
  18. 12. 70   Verordnung über eine a llgerneine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farb-
               anstrichs für Taxen ................................................................. .
 20. 12. 70    Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1971 .... .
 20. 12. 70    Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Werkverkehr ........... , ...... .
 21. 12. 70    Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken mit Ausnahme von Musiknoten
               und Musiktonträgern an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung) .............. .
 21. 12. 70    Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
               über verschreibung~.;pflichtige Arzneimittel ........................................... .
 21. 12. 70    Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1971)
 21. 12. 70    Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung
                   Bundcsgeselzhl. III 7141-2-14

                                                    Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Verkündungen im Buncfosanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                      Viertes Gesetz
                zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
                                                              Vom 21. Dezember 1970
                                          1765

                                  Z1997A
                                      Nr.116
                                       Seite
                                       1765

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                                       1774

                                       1778

                                       1779
                                       1780
                                       1781

                                       1782

                                       1784
                                       1786
                                       1790

. . . . . . . . . . . . . . . . . .    1796
  Der Bundestag hdt das fol~Jcndc Gesetz beschlos-                                        des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen
sen:                                                                                      nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem
                                                                                          obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen
                             Artikel 1                                                    sind."
   Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt                                3. § 4 erhält folgende Fassung:
geändert durch § 28 des Vereinsgesetzes vom
5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), wird wie
                                                                                            (1) Die Amtszeit der
folgt geändert:
              ,,§ 4

Richter dauert zwölf
                                                                                          Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                     (2) Eine anschließende oder spätere Wieder-
       ,, (2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts                                      wahl der Richter ist ausgeschlossen.
    ist Karlsruhe."                                                                         (3) Altersgrenze ist
das Ende des Monats, in
 2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-                                         dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
    fügt:                                                                                    (4) Nach Ablauf der
      ,, (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der                                     ter ihre Amtsgeschäfte
    Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen                                        Nachfolgers fort."
Amtszeit führen die Rich-
bis zur Ernennung des
BGBl. 1970, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766
1766                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I

 4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,, ( 1) Die Richter jedes Senats werden je zur
    Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat ge-
    wählt. Von den aus der Zahl der Richter an den
    obersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufen-
    den Richtern werden einer von dem einen, zwei
    von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen
    Richtern drei von dem einen, zwei von dem
    anderen Wahlorgan in die Senate gewählt."
 5. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Zeit zu
    berufenden".
 6. In § 5 Abs. 3 entfallen die Worte „für den Rest
    seiner Amtszeit".

 7. § 6 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
    ,,Scheidet ein Wahlmann aus oder ist er ver-

    hindert, so wird er durch den nächsten auf der

    gleichen Liste Vorgeschlagenen ersetzt."

 8. In § 13 wird nach Nummer 8 folgende Num-
    mer 8 a eingefügt:
    „8 a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93
          Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grundgesetzes)".

 9. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
   Nr. 2 gilt nicht
   1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
   2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Mei-
       nung zu einer Rechtsfrage, die für das Ver-
       fahren bedeutsam sein kann."

10. § 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Unzulässige oder offensichtlich unbegründete
    Anträge können durch einstimmigen Beschluß
    des Gerichts verworfen werden."

11. § 30 Abs. 2 wird Absatz 3; als Absatz 2 wird
    folgende Bestimmung ei~gefügt:
       ,, (2) Ein Richter kann seine in der Beratung
    vertretene abweichende Meinung zu der Ent-
    scheidung oder zu deren Begründung in einem
    Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist
    der Entscheidung anzuschließen. Die Senate kön-
    nen in ihren Entscheidungen das Stimmen.ver-
    hältnis mitteilen. Das Nähere regelt eine Ver-
    fahrensordnung, die das Plenum des Bundes-
    verfassungsgerichts beschließt."
12. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) In den Fällen des§ 13 Nr.6, 11, 12 und
    14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungs-
    gerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fäl-
    len des § 13 Nr. 8 a, wenn das Bundesverfas-
    sungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundge-
    setz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig
    erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundge-
    gesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar
    oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird,
    ist die Entscheidungsformel durch den Bundes-
    minister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu ver-
    öffentlichen. Entsprechendes gilt für die Ent-
    scheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12
    und 14."

13. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      ,, (6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann
    die einstweilige Anordnung bei besonderer
    Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens
    drei Richter anwesend sind und der Beschluß
    einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem
    Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat
    bestätigt, so tritt sie drei· Monate nach ihrem
    Erlaß außer Kraft."
14. Nach § 34 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 ein-
    gefügt:
       ,, (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde
    als begründet, so sind dem Beschwerdeführer
    die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise
    zu erstatten."

15. § 34 Abs. 4 wird Absatz 5 und erhält folgende

    Fassung:

      ,, (5) Wird die Annahme einer Verfassungs-
    beschwerde nach § 93 a Abs. 3 abgelehnt oder
    eine Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des
    Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder
    unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bun-
    desverfassungsgericht dem Beschwerdeführer
    eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis zu 1 000
    Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung
    der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt."
16. In § 78 Satz 1 werden die Worte „stellt es in
    seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest" ersetzt
    durch die Worte „erklärt es das Gesetz für nich-
    tig".

17. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das
   auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar
   oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder
   auf der Auslegung einer Norm beruht, die
   vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar
   mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die
   Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-
   schriften der Strafprozeßordnung zulässig."

18. In § 82 Abs. 4 werden die Worte „obere Bun-
    desgerichte" ersetzt durch die Worte „oberste
    Gerichtshöfe des Bundes".

19. Im Teil III des Gesetzes wird die Uberschrift
    vor § 90 wie folgt neu gefaßt:
               „Fünfzehnter Abschnitt
       Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a".
20. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

      ,, (1) Jedermann kann mit der Behauptung,
   durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
   Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20
   Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des
   Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu
   sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-
   verfassungsgericht erheben."

21. § 93 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
     ,, (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen
   Beschluß die Annahme der Verfassungsbe-
BGBl. 1970, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
                          Nr. 116 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                          1767

    schwerde ablehnen, wenn sie unzulässig ist
    oder aus anderen Gründen keine hinreichende
    Aussicht auf Erfolg hat."

22. § 94 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
       ,,(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten
    Verfassungsorgane können dem Verfahren bei-
    treten. Das Bundesverfassungsgericht kann von
    mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr

    keine weitere Förderung des Verfahrens zu er-

    warten ist und die zur Äußerung berechtigten

    Verfassungsorgane, die dem Verfahren beige-

    treten sind, auf mündliche Verhandlung verzich-

    ten."

23. § 98 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 98

       (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
    tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4)
    in den Ruhestand.
       (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
    ist in den Ruhestand zu versetzen

    1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
    2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähig-
       keit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet
       und sein Amt als Richter des Bundesverfas-
       sungsgerichts wenigstens sechs Jahre beklei-
       det hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

      (3) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhe-
    gehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
    der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem
    Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des
    Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden
    haben; entsprechendes gilt für die Hinterblie-
    benenversorgung.
      (4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
    entsprechend."

24. § 99 entfällt.

25. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und § 102 Abs. 1 wird die
    Verweisung auf ,,§ 99" jeweils durch ,,§ 98" er-
    setzt.

26. § 100 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      11 (1) Endet das Amt eines Richters des Bundes-
    verfassungsgerichts nach § 12, so erhält er,
    wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre be-
    kleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein
    Ubergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach
    Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der
    Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts."
27. § 100 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       11 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Rich-
    ters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit
    seines Todes Ubergangsgeld bezog, erhalten
    Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer
    des Ubergangsgeldes Witwen- und Waisengeld;
    Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden
    aus dem Ubergangsgeld berechnet."

28. § 101 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts
   gewählter Beamter oder Richter scheidet vor-
   behaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen
   Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem
   bisherigen Amt aus."

29. § 102 erhält folgenden Absatz 3:

      ,, (3) Bezieht ein früherer Richter des Bundes-

   verfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeri tenbe-

   züge oder Ruhegehalt aus einem vor oder wäh-

   rend seiner Amtszeit als Bundesverfassungs-

   richter begründeten Dienstverhältnis als Hoch-

   schullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen
   das Ruhegeld oder das Ubergangsgeld aus dem
   Richteramt insoweit, als sie zusammen das um
   den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien
   Betrag erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben
   den Emeritenbezügen oder dem Ruhegehalt aus
   dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer wer-
   den das Ruhegehalt oder das Ubergangsgeld
   aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhe-
   gehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung
   der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und
   des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs-
   freien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt."

30. § 102 Abs. 3 wird Absatz 4 und erhält folgende
    Fassung:

      ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
   für die Hinterbliebenen."

31. § 103 erhält folgende Fassung:

                         11§ 103
     Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes
   bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundes-
   verfassungsgerichts die für Bundesrichter gel-
   tenden versorgungsrechtlichen Vorschriften An-
   wendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die
   Wahrnehmung des Amts des Richters des Bun-
   desverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten
   im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
   beamtengesetzes. Die versorgungsrechtlichen
   Entscheidungen trifft der Präsident des Bundes-
   verfassungsgerichts."

32. § 105 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
    „ 1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen
         Richter des Bundesverfassungsgerichts in
         den Ruhestand zu versetzen;".

                      Artikel 2
                         § 1

  Nach § 1 c des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt
geändert durch Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 365), wird folgender § 1 d ein-
gefügt:
BGBl. 1970, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
1768                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I

                         ,,§ 1 d
  Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
haben das Recht auf freie Benutzung aller Ver-
kehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost."

                          § 2

  § 47 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955}, zuletzt geändert

durch das Gesetz vom 6. März 1969 (Bundesgesetz-

blatt I S. 191}, erhält folgenden Absatz 2:

    ,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bun-
  desverfassungsgerichts entsprechend.     11

                          § 3

  § 30 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676}, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 26. Dezember 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1883), erhält folgenden Absatz 2:

    ,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundes-
  verfassungsgerichts entsprechend."

                      Artikel 3

  Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt
befindlichen Richter gilt folg~ndes:
1. Die Amtszeit der aus der Zahl der Richter an den
   obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählten
   Richter bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten
   dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.

                                  Die verfassungsmäßigen
                                sind gewahrt.

   2. Die übrigen Richter bleiben bis zum Ende ihrer
      laufenden Amtszeit im Amt. Sie können vor-
      behaltlich der Regelung über die Altersgrenze
      für eine anschließende Amtszeit von zwölf Jah-
      ren wiedergewählt werden.

                         Artikel 4

    Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
  den Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfas-

  sungsgericht in der nunmehr geltenden Fassung mit

  neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
  Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

                         Artikel 5
    Das Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungs-

  gerichts vom 4. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 288)
  wird aufgehoben.

                         Artikel 6

     Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt
  oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-
  richts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstimmung
  mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses
  Gesetz auch auf Berlin Anwendung.

                         Artikel 7
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
  dung in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                             Bonn, den 21. Dezember 1970
                                                Der Bundespräsident
                                                    Heinemann
                                                Der Bundeskanzler
                                                     Brandt
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                              Gerhard Jahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 1765. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3c697dc6991bd433….