Gesetze / Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGAmtsGehG

§ 1

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1#abs-1 (1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGAmtsGehG/1#abs-2 (2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.

§ 1a