§ 4 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
Stand: 10.06.2019
In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist,
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teilweise auf das Bundesamt übertragen werden.
Änderungsverlauf
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
-
23.05.2011 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 923)
BGBl. 2011 I S. 923
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.