Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 17 Datenaufbewahrung
Stand: 28.12.2023
Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.09.2025 – 11 A 972/23Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390)
BGBl. 2023 I Nr. 390
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