Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 16 Auslandsverwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 60)
BGBl. 2020 I S. 1328
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06.12.2012 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2012 I S. 2568
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