Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind
festzulegen.
In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert und umnummeriert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und umnummeriert und geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.