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Artikel 22 · BT-Drs. 17/6260 · S. 61

Zu Artikel 22 (Änderung der Bundes-Tierärzte-

Zu Artikel 22 (Änderung der Bundes-Tierärzte-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 4 BTÄO)
Zu Buchstabe a (Abatz 1 BTÄO)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung soll bereits eingangs auf die Vorschrift des
§ 16 Absatz 1, die den Antragstellerkreis umfassend erwei-
tert, hinweisen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer werden mit der Strei-
chung in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und der Einfügung in § 16
Absatz 1 Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
Drucksache 17/6260 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Buchstabe b (Absatz 2 BTÄO)
Absatz 2 Satz 1 gewährt nunmehr jedermann einen An-
spruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Gleichwer-
tigkeit der tierärztlichen Ausbildung gegeben ist.
Durch den neuen Satz 2 wird ferner klargestellt, dass Gleich-
wertigkeit gegeben ist, wenn von der zuständigen Behörde
keine wesentlichen Unterschiede zwischen der nachgewie-
senen Ausbildung und der im Geltungsbereich der Bundes-
Tierärzteordnung durchgeführten Ausbildung festgestellt
werden können oder bestehende wesentliche Unterschiede
durch eine nachgewiesene und zum Ausgleich der Unter-
schiede geeignete Berufsausübung ausgeglichen werden.
Der neue Satz 5 soll der zuständigen Behörde bei der Beur-
teilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einen
Spielraum einräumen, eigene gesicherte Erkenntnisse über
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in erheblichen
Teilen der Ausbildung in die Beurteilung einfließen lassen
zu können. Die Behörde hat dann die Möglichkeit, den Prü-
fungsumfang zur Erlangung der Approbation auf den von ihr
als erforderlich angesehenen fachlichen Teilbereich be-
schränken zu können.
Zu den Buchstaben c und d (Absätze 2a, 3 BTÄO)
Der Wortlaut des Absatzes 3 wird durch den Wortlaut des
Abs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.452 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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