Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken
Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1751)
BGBl. 2021 I S. 1751
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.