§ 1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert, Nr. 10a aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.