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Artikel 21 · BT-Drs. 18/8860 · S. 352

Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von

Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See)
Die Errichtung von Schutzzonen u.a. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie auf See wird zu-
künftig in § 53 WindSeeG geregelt. Daher ist sicherzustellen, dass auch nach dieser Vorschrift errichtete Schutz-
zonen solche im Sinn der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See sind.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8860, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.392.636–1.393.100 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert f3dab07cbe2fd2f5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP