Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4k Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie durch die Deutsche Bundesbank.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 4k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3372)
BGBl. 2021 I S. 3372
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13.09.2012 Ausfertigung
§ 4k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2012 I S. 1914
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.