Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/9049 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesschulden-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesschulden- wesengesetzes) Zu Nummer 1 (§§ 4a – neu – bis 4k – neu) § 4a regelt die Möglichkeit, Umschuldungsklauseln in die Emissionsbedingungen von neu zu begebenden Schuldver- schreibungen des Bundes aufzunehmen, um während der Laufzeit einer Anleihe durch Mehrheitsbeschluss der Gläu- biger mit Zustimmung des Bundes Änderungen der Emis- sionsbedingungen zu vereinbaren. Einem überschuldeten Staat soll die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil oder die Gesamtheit seiner ausstehenden Kapitalmarktverbind- lichkeiten gegenüber den Gläubigern der emittierten Schuld- verschreibungen zu reduzieren. Die Umschuldungsklauseln können nur in Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit über einem Jahr zu Anwendung kommen. Dabei kommt zum einen zum Ausdruck, dass bei einer kurzen Laufzeit Um- schuldungsmaßnahmen keine Wirkung entfalten können und zum anderen das breite Einvernehmen unter den Eurozonen- staaten, dass alle Anleihen mit einer Laufzeit von über einem Jahr in den weit gefassten Anwendungsbereich der Muster- klauseln fallen sollen. Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für eine Mehrzahl von Anleihen vorsehen. In § 4b werden neben den wesentlichen Beschlussgegen- ständen die Anforderungen an Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger geregelt. Eine schnelle Verständigung der Gläubi- ger über eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten kann nur erreicht werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit die üb- rigen Gläubiger überstimmen kann und das Ergebnis für alle Gläubiger verbindlich ist. Je höher der Schwellenwert einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angesetzt ist, umso schwieriger dürfte sich die wirksame Beschlussfassung ge- stalten. Bei wesentlichen Beschlüssen, die in einer Gläubi- gerversa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.879 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9049, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.827–32.706 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert d5e878bc0bff900c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP