Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4c Stimmrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4c#abs-1 (1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am Stichtag hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4c#abs-2 (2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere dann als nicht ausstehend, wenn sie
Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4c#abs-3 (3) Die Gläubiger können abweichend von Absatz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4c#abs-4 (4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4c BSchuWG →
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- FG Münster, 05.09.2019 – 8 K 2950/16 EZitiert von 2
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