Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3372)
BGBl. 2021 I S. 3372
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13.09.2012 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2012 I S. 1914
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