Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4 Kreditaufnahme des Bundes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4#abs-1 (1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4#abs-2 (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BSchuWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 – OVG 1 S 229.13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 – OVG 1 S 231.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.09.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2012 I S. 1914
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.