Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 4 Kreditaufnahme des Bundes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4#abs-1 (1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
4.
Bankkredite oder
5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4#abs-2 (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BSchuWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 – OVG 1 S 229.13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 – OVG 1 S 231.13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.