Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz

BSchuWG

§ 4 Kreditaufnahme des Bundes

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4#abs-1 (1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
4.
Bankkredite oder
5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4#abs-2 (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.

§ 3 § 4a