Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 8 Investitionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen, zu verwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen Bundesland ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 107 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahn).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schienenwege steigern und andere aufwendigere Investitionen in diese ersetzen oder vermeiden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 23.12.2016. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 09.07.2024 (siehe Fassungen).
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 8 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3221)
BGBl. 2016 I S. 3221
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