Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 7 Berichtspflicht

Stand: 31.07.2026

Bund4 Fassungen

Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

←§ 6 →§ 8