Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 4 Überprüfung des Bedarfs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/4?asof=2023-12-29#abs-1 (1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/4?asof=2023-12-29#abs-2 (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 520 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 917)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 309 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.