§ 13 Berichtspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. November 2018 und danach alle zwei Jahre die folgenden Informationen an die Kommission:
Die Übermittlung darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Betreiber führen können. Das Bundesamt übermittelt die nach Satz 1 übermittelten Informationen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in einem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermittlung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. August 2018 und danach jährlich an die Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 einen zusammenfassenden Bericht zu den Meldungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren oder digitale Dienste betreffen. Der Bericht enthält auch die Zahl der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. Der Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber oder Anbieter führen können.
Änderungsverlauf
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2017 I S. 1885
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 8 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1324)
BGBl. 2015 I S. 1324
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.