Gesetze / BSI-Kritisverordnung

BSI-KritisV

§ 6 Sektor Gesundheit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die stationäre medizinische Versorgung;
2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
4.
die Laboratoriumsdiagnostik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 5 § 7