Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 6 Sektor Gesundheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
Änderungsverlauf
-
02.12.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
BGBl. 2025 I Nr. 301
-
06.09.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2021 (BGBl. I 4163)
BGBl. 2021 I S. 4163
-
21.06.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1903)
BGBl. 2017 I S. 1903
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.