Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Münster, 09.02.2022 – 5 K 2576/20
- BVerwG, 04.12.2025 – 5 C 9.24Bestimmung der "geringen Entfernung" einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Gewährung von Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 BRKGZitiert von 3
- VG Hamburg, 18.11.2024 – 21 K 3159/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 – 2 TaBV 13/21Zitiert von 1
- VG Greifswald, 16.11.2020 – 7 A 1775/19 HGWZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.